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Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen – Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch – verfasst und ist seit 2009 in einer offiziellen deutschen Übersetzung auch für Deutschland gültig. Dass hier „Inklusion“ und nicht „Integration“, wie es bis heute in der offiziellen deutschen Übersetzung zu lesen ist, gefordert wird, wurde in einer nachträglichen Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e. V. korrigiert. Wenn nun klar ist, was „Inklusion“ ist, und dass sie und nicht „Integration“ das in der Konvention angestrebte Ziel darstellt, so stellt sich die Frage, wie „Bildung“ sein muss, um Inklusion zu erreichen.
Dem Thema „Bildung“ wird in der UN-Behindertenrechtskonvention ein ganzer Artikel gewidmet, ohne aber die volle Tragweite des in der englischen Ursprungsfassung geforderten „education“-Begriffs in die deutsche Übersetzung zu überführen. Dass „education“ neben „Bildung“ auch „Erziehung“ bedeutet, wird sowohl in der offiziellen deutschen Übersetzung als auch in der Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e. V. unterschlagen. In beiden Fassungen wird „education“ mit „Bildung“ übersetzt und der Erziehungsbegriff komplett ausgelassen. Was aber hat diese Auslassung zur Folge?
Diese Arbeit befasst sich mit der normativen Analyse des Bildungsbegriffs in der deutschen Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention unter Berücksichtigung der „Theorie der Bildung des Menschen“ von Wilhelm von Humboldt, sowie der Schriften „Julie oder Die neue Héloïse“ und „Emile oder Über die Erziehung“ von Jean-Jacques Rousseau.